Thema: TESTAMENT
Erben / Vererben
07.07.2009
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TESTAMENT
Testament - Testierfähigkeit des Erblassers
Die Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, ein Testament errichten zu können.
Ein Testament
muss übrigens immer höchstpersönlich errichtet werden, der Erblasser kann sich also nicht
vertreten lassen. Grundsätzlich kann jeder ein Testament errichten. Einige Einschränkungen
sind aber zu beachten.
Die Testierfähigkeit fehlt in folgenden Fällen:
1. Bei Minderjährigen unter 16 Jahren. (Hinweis: Minderjährige über 16 Jahre benötigen zur
Errichtung eines Testaments nicht die Zustimmung ihrer Eltern. Das Testament muss jedoch
vor einem Notar errichtet werden.)
2. Bei Geistes- und Bewusstseinsgestörten, wenn und solange sie nicht in der Lage sind,
die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Willenserklärung einzusehen (z.B. wegen Krankheit).
3. Bei Betreuten, wenn sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht testierfähig sind.
(Hinweis: Ist der Betreute gesund, so ist er unbeschränkt testierfähig.
Die Einwilligung
seines Betreuers zu seiner letztwilligen Verfügung ist dann nicht erforderlich.)
Ausführlichere Informationen finden Sie unter anderem unter:
www.internetratgeber-recht.de
Weiterführende Informationen zum Thema:
» TESTAMENT: TESTIERFÄHIGKEIT DES ERBLASSERS
» TESTAMENT: WIDERRUF / ÄNDERUNG
» TESTAMENT: EHEPARTNER-TESTAMENT
» TESTAMENT: TESTAMENTSFORMEN
» GESETZLICHE ERBFOLGE
» VORSORGEVOLLMACHT
» PATIENTENVERFÜGUNG
» PFLICHTTEIL
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