Thema: TESTAMENT
Erben / Vererben
07.07.2009
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TESTAMENT
Testament - Testamentsformen
Hinsichtlich der Testamentsformen unterscheidet man das ordentliche Testament und das
Nottestament.
1. Ordentliches Testament
Ein ordentliches Testament kann vor einem Notar errichtet werden - dann spricht man
von einem öffentlichen Testament - oder eigenhändig niedergeschrieben werden - dann
handelt es sich um ein eigenhändiges Testament.
a) Öffentliches Testament
Wollen Sie ein öffentliches Testament errichten, dann suchen Sie einen Notar Ihrer Wahl.
Sie werden dort zumeist Ihren letzten Willen mündlich erklären. Dieser wird schriftlich
niedergelegt und nach dem die Niederschrift noch einmal vorgelesen wurde, von Ihnen und
dem Notar unterschrieben.
Eine andere Möglichkeit und für Stumme auch die einzige, ist die Übergabe einer offenen
oder verschlossenen Schrift unter Hinweis darauf, dass diese Schrift Ihren letzten Willen
enthalte. Anzumerken ist, dass diese offene oder verschlossene Schrift nicht eigenhändig
geschrieben sein muss und keine Beratung durch den Notar erfolgt.
Errichten Sie ein öffentliches Testament, wird der Notar - bei mehreren Testamenten jeweils
- prüfen, ob der Erblasser testierfähig ist und welche Testamentsform zulässig ist.
b) Eigenhändiges Testament
(Wichtig: Ein eigenhändiges Testament muss komplett von Hand geschrieben und unterschrieben
sein. Halten Sie diese Voraussetzung nicht ein, ist das Testament unwirksam.)
Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser unterschrieben (also unter dem Text!)
werden und zwar mit dem vollen Vor- und Familiennamen.
Letztlich empfiehlt es sich, auch eine Orts- und Datumsangabe zu machen. Sie ermöglichen
es so den Erben, einen Widerruf, Änderungen und Ergänzungen besser einzuordnen.
Aufbewahrung eigenhändiges Testament
Ein eigenhändiges Testament kann an jedem beliebigen Ort aufbewahrt werden. Das einzige, wofür
der Erblasser sorgen muss ist, dass es im Falle seines Todes gefunden wird. Misstrauische
Zeitgenossen stecken hier in einer Zwickmühle, da Verwandte, die von dem Aufbewahrungsort
wissen und vermuten, dass sie benachteiligt werden, dass Testament ja rechtzeitig vernichten
könnten. Weiß andererseits niemand, wo das Testament ist, wird es im Erbfallnicht beachtet
werden können. Erblasser können Ihr eigenhändiges Testament auch bei einem beliebigen
Amtsgericht hinterlegen. Dafür erhält der Erblasser einen Hinterlegungsschein, den er
ebenfalls sicher aufbewahren sollte.
2. Das Nottestament
Das Nottestament soll dem Erblasser ermöglichen, auch unter außergewöhnlichen Umständen
seinen letzten Willen festzusetzen. Es verliert drei Monate nach seiner Errichtung seine
Gültigkeit, wenn der Erblasser noch lebt.
Das eigenhändige Testament ist die in der Praxis am häufigsten gewählte Form der
Testamentserrichtung.
Ausführlichere Informationen finden Sie unter anderem unter:
www.internetratgeber-recht.de
Weiterführende Informationen zum Thema:
» TESTAMENT: TESTIERFÄHIGKEIT DES ERBLASSERS
» TESTAMENT: WIDERRUF / ÄNDERUNG
» TESTAMENT: EHEPARTNER-TESTAMENT
» TESTAMENT: TESTAMENTSFORMEN
» GESETZLICHE ERBFOLGE
» VORSORGEVOLLMACHT
» PATIENTENVERFÜGUNG
» PFLICHTTEIL
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