Thema: TESTAMENT
Erben / Vererben
07.07.2009
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TESTAMENT
Testament - Ehepartner-Testament (Gemeinschaftliches
Testament der Ehepartner)
1. Was ist ein gemeinschaftliches Testament?
Zunächst ist anzumerken, dass ein gemeinschaftliches Testament nur von Ehepartnern gemacht
werden kann. Es enthält die Verfügungen beider Ehepartner - also zwei Testamente - in
einem Schreiben. Ein solches Testament kann als eigenhändiges oder öffentliches (notarielles)
Testament errichtet werden. Wird es als eigenhändiges Testament errichtet, wird es von einem
Ehepartner geschrieben, mit Ort und Datum versehen und anschließend von beiden Ehepartnern
jeweils persönlich unterschrieben.
2. Welche Wirkungen hat ein gemeinschaftliches Testament?
Ein gemeinschaftliches Testament entfaltet eine weitergehende Wirkung als ein Einzeltestament:
Soweit die Ehepartner wechselbezügliche Verfügungen (z.B. gegenseitige Erbeinsetzung) treffen,
sind beide Ehepartner an den einmal erklärten letzten Willen gebunden. Solche wechselseitigen
Verfügungen liegen vor, wenn die eine nicht ohne die andere Verfügung getroffen worden
worden wäre. Hierher gehören neben de bereits erwähnten gegenseitigen Erbeinsetzung auch
das Vermächtnis und die Auflage.
3. Gemeinschaftliches Testament - Änderung und Widerruf
a) Unkompliziert ist die Änderung oder Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments,
wenn sich beide Ehepartner darüber einig sind. Sie können in diesem Fall die Aufhebung
oder Änderung einfach in einem neuen gemeinschaftlichen Testament erklären.
b) Will nur einer der Ehepartner die Änderung oder Aufhebung, muss er das gemeinschaftliche
Testament ganz oder teilweise widerrufen. Nach dem Tod eines Ehepartners kann das
gemeinschaftliche Testament allerdings nicht mehr widerrufen werden. Der Widerruf muss
vor dem Notar erklärt werden. Soweit das gemeinschaftliche Testament widerrufen wurde,
wird es unwirksam.
Wichtig:
Die Widerrufserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem Ehepartner zugeht. Da der
widerrufende Ehepartner im Streitfall den Zugang beweisen muss, sollte der Notar mit
der ordnungsgemäßen Zustellung beauftragt werden.
4. Gemeinschaftliches Testament bei Scheidung der Ehepartner
a) Stirbt ein Ehepartner vor dem rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens und
hat er die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, werden wechselbezügliche Verfügungen
(gegenseitige Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Auflagen) grundsätzlich unwirksam. Ausnahmsweise
bleiben sie wirksam, wenn sich herausstellt, dass der verstorbene Ehepartner und nunmehrige
Erblasser die Verfügung auch für den Fall der Scheidung getroffen hätte.
b) Ist die Ehe bereits vor dem Tod eines der beiden Ehepartner rechtskräftig geschieden,
aufgehoben oder für nichtig erklärt worden, hat dies zur Folge, dass grundsätzlich auch
das gemeinschaftliche Testament in vollem Umfang unwirksam wird.
Ausführlichere Informationen finden Sie unter anderem unter:
www.internetratgeber-recht.de
Weiterführende Informationen zum Thema:
» TESTAMENT: TESTIERFÄHIGKEIT DES ERBLASSERS
» TESTAMENT: WIDERRUF / ÄNDERUNG
» TESTAMENT: EHEPARTNER-TESTAMENT
» TESTAMENT: TESTAMENTSFORMEN
» GESETZLICHE ERBFOLGE
» VORSORGEVOLLMACHT
» PATIENTENVERFÜGUNG
» PFLICHTTEIL
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