Thema: TESTAMENT
Erben / Vererben
07.07.2009
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TESTAMENT
Testament - HAUPTÜBERSICHT
Mit einem Testament kann der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und so
seine eigenen Vorstellungen bezüglich des Erbes an Stelle der gesetzlichen Erbfolge setzen.
Im Testament kann der Erblasser inhaltlich bestimmten, wie er sein Erbe verteilen will.
So kann er beispielsweise durch die Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen eine Art "Feinabstimmung"
treffen, indem er auch Personen bedenkt, die nicht Erben werden sollen oder die Verfügungsmöglichkeit des
oder der Erben über den Nachlass beschränkt oder erweitert.
Das Testament muss handschriftlich verfasst und mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein.
Das Gemeinschaftstestament eines Ehepaares muss von einem Ehepartner handschriftlich aufgesetzt
und von beiden - jeweils mit Vor- und Zunamen - unterschrieben werden.
Fehlt eine Unterschrift oder ist das Testament mit einer Schreibmaschine geschrieben, so ist
es ungültig.Die häufigste Form in diesem Fall ist das sogenannte Berliner Testament.
Weiterhin sollten Ort und Zeitpunkt der Niederschrift aufgeführt sein.
Wer erbt wenn kein Testament vorhanden ist?
Gesetzlich ist die Erbfolge in folgender Reihenfolge festgelegt:
Der Ehepartner des Verstorbenen erbt die Hälfte, die andere Hälfte geht an die Erben erster Ordnung.
Sind keine Kinder vorhanden, so erbt der Ehepartner drei Viertel.
Das restliche Viertel geht an die Erben 2. Ordnung.
Der Ehepartner hat zudem Anspruch auf alle zum Haushalt gehörenden Gegenstände sowie Hochzeitsgeschenke.
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Ausführlichere Informationen finden Sie unter anderem unter:
www.internetratgeber-recht.de
Weiterführende Informationen zum Thema:
» TESTAMENT: TESTIERFÄHIGKEIT DES ERBLASSERS
» TESTAMENT: WIDERRUF / ÄNDERUNG
» TESTAMENT: EHEPARTNER-TESTAMENT
» TESTAMENT: TESTAMENTSFORMEN
» GESETZLICHE ERBFOLGE
» VORSORGEVOLLMACHT
» PATIENTENVERFÜGUNG
» PFLICHTTEIL
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