Thema: SCHENKUNG
Erben / Vererben
07.07.2009
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SCHENKUNG
Schenken als Alternative zum Vererben?
Schenkungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten, eröffnen diesem zum einen die Möglichkeit,
die Verteilung seines Vermögens flexibler zu handhaben, als durch Testament oder Erbvertrag.
Für den Erblasser stellt sich deshalb die Frage, ob er nicht bestimmte Teile seines Vermögens schon
zu Lebzeiten übertragen soll.
Diese lebzeitige Vermögensübertragung mit Blick auf den Erbfall, nennt man auch vorweggenommene Erbfolge.
Ein weiterer wesentlicher Vorteil von Schenkungen zu Lebzeiten ist, dass bei entsprechend
geschickter Verteilung die Steuerlast im Erbfall erheblich gemindert werden kann.
Eine Schenkung ist ein Vertrag zwischen dem Schenker und dem Beschenkten, wobei sich beide einig
sind, dass ein Gegenstand oder ein Recht unentgeltlich übertragen wird. Die Zuwendung erfolgt
unentgeltlich und der Beschenkte wird durch die Schenkung "bereichert".
Ein Schenkungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Die Schenkung
wird allerdings auch bei Fehlen der notariellen Form wirksam, wenn sie vollzogen, d.h. das
Geschenk an den Beschenkten übergeben wird.
Wichtig:
Soll ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung geschenkt werden, ist zur Wirksamkeit
der Schenkung darüber hinaus die Eintragung des Beschenkten ins Grundbuch erforderlich.
2. Wirkungen / Folgen einer Schenkung
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, geht das Geschenk in das Vermögen
des Beschenkten über. Der Schenkende verliert das Eigentum an dem Gegenstand oder Recht.
Achtung: In dem Eigentumsverlust liegt das typische Risiko einer Schenkung für den Schenker.
Deshalb will ein solcher Schritt - insbesondere bei größeren Schenkungen - gut überlegt
sein. Bereut der Schenker später die Schenkung, kann er diese nur ausnahmsweise wieder zurückfordern.
3. Erst überlegen, dann schenken!
Um Risiken, die mit der Schenkung zusammenhängen (z.B. die spätere Verarmung des Schenkers)
zu begrenzen, können und sollten im Schenkungsvertrag entsprechende Absicherungen getroffen
werden. Denkbar ist z.B., dass sich der Schenker die Nutzungen (z.B. ein Wohnrecht) an
dem Geschenk zu Lebzeiten sichert.
Zu bedenken ist auch, dass die Abkömmlinge des Schenkers, für das, was sie als Ausstattung erhalten
haben, gegenüber den anderen Erben ausgleichspflichtig sein können.
Darüber hinaus besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch der Pflichtteilsberechtigten, wenn
durch Schenkungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten ihr Pflichtteil vermindert wurde.
Ausführlichere Informationen finden Sie unter anderem unter:
www.internetratgeber-recht.de
Weiterführende Informationen zum Thema:
» GESETZLICHE ERBFOLGE
» VORSORGEVOLLMACHT
» PATIENTENVERFÜGUNG
» PFLICHTTEIL
» TESTAMENT
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