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Thema: PFLICHTTEIL

PFLICHTTEIL

Pflichterbteil:

Der Pflichtteil - die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs - steht den Kindern eines Verstorbenen grundsätzlich auch dann zu, wenn sie durch ein Testament vom Nachlass ausgeschlossen werden.

Haben die Nachkommen ihre Eltern aber beispielsweise misshandelt oder ein Verbrechen gegen sie begangen, können diese das Pflichtteilsrecht ausschließen.

Wer von seinen Eltern vollständig enterbt werden soll, kann schon zu deren Lebzeiten gerichtlich prüfen lassen, ob auch die Entziehung des so genannten Pflichtteils zulässig ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem veröffentlichten Urteil entschieden.

Der potenzielle Erbe habe ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung, ob er mit einem Pflichtteil rechnen könne oder nicht, befand das Karlsruher Gericht:

(Az: IV ZR 123/03 vom 10. März 2004).














Weiterführende Informationen zum Thema:

» GESETZLICHE ERBFOLGE
» VORSORGEVOLLMACHT
» PATIENTENVERFÜGUNG
» PFLICHTTEIL
» TESTAMENT



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