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Thema: GESETZLICHE ERBFOLGE

GESETZLICHE ERBFOLGE

Wer erbt wenn kein Testament vorhanden ist?

Gesetzlich ist die Erbfolge in folgender Reihenfolge festgelegt:

Der Ehepartner des Verstorbenen erbt die Hälfte, die andere Hälfte geht an die Erben erster Ordnung. Sind keine Kinder vorhanden, so erbt der Ehepartner drei Viertel.

Das restliche Viertel geht an die Erben 2. Ordnung. Der Ehepartner hat zudem Anspruch auf alle zum Haushalt gehörenden Gegenstände sowie Hochzeitsgeschenke.

Erbfolge

Erben 1. Ordnung:

Abkömmlinge des Verstorbenen, also Kinder; Enkel oder Urenkel, nichteheliche Kinder haben Ersatzanspruch

Erben 2. Ordnung:

Eltern des Verstorbenen, deren Kinder und Kindeskinder (also Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers). Verwandte 2. Ordnung können nur erben,

Erben 3. Ordnung:

Großeltern, deren Kinder und Kindeskinder; Onkel, Cousinen, etc.

Erben 4. Ordnung:

Diese und alle weiteren folgen sinngemäß den gleichen Regeln wie für die bisherigen Gruppen.

Grundsätzlich gilt:

Von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind:

Schwiegereltern, Stiefkinder, Stiefeltern, angeheiratete Tanten und Onkel, denn mit diesen hat der Erblasser keine gemeinsamen Vorfahren. Adoptivkinder hingegen sind ehelichen Kindern gleichgestellt.

Weiterführende Informationen zum Thema:

» GESETZLICHE ERBFOLGE
» VORSORGEVOLLMACHT
» PATIENTENVERFÜGUNG
» PFLICHTTEIL
» TESTAMENT



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