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Thema: FEUERBESTATTUNG

Feuerbestattung

Krematorium / Feuerbestattung Eine Feuerbestattung ist grundsätzlich nur möglich, wenn eine Verfügung des Verstorbenen oder eine Willenserklärung des nächsten Angehörigen vorliegt.

Der Leichnam wird zunächst in einen Sarg gebettet. Erst nach einer gesetzlich vorgeschriebenen zweiten Leichenschau wird festgestellt, ob der Verstorbene eines natürlichen Todes gestorben ist.

Erst danach ist die Einäscherung erlaubt. Im Krematorium wird der Sarg verbrannt. Liegen Anhaltspunkte vor, die auf einen nicht natürlichen Tod hindeuten, muss die Polizei benachrichtigt werden.

In diesen Fällen darf die Einäscherung erst vorgenommen werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Bestattung schriftlich genehmigt hat.

Verstorbene werden unversehrt eingeäschert. Prothesen und Edelmetalle, die ihnen implantiert wurden, werden mit verbrannt. Die größere Menge der Edelmetalle, etwa Zahngold, verdampft in der Hitze. Andere Teile, wie künstliche Hüftgelenke oder Herzschrittmacher, werden nach der Verbrennung entfernt.

Einige Krematorien verfügen über Edelmetallabscheider, die das Gold herausfiltern. Die Asche wird nie mit einer anderen vermischt!

Die Verbrennung geschieht durch 800°C bis 1000°C heiße Luft und dauert zwischen 60 und 90 Minuten. Für Feuerbestattungen dürfen aus Gründen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes nur bestimmte Särge, Sargeinbettungen und Sargbeigaben verwendet werden. Auch die Bekleidung des Verstorbenen muss diesen Anforderungen entsprechen.

Die Identität des Verstorbenen wird durch eine mit Nummer versehene Schamotteplatte gesichert. Diese Platte wird nach der Kremation mit der Asche des Verstorbenen in die Aschenkapsel gegeben. Die Aschenkapsel wird später meist in eine von den Hinterbliebenen ausgewählte URNE eingesetzt.

Die Trauerfeier kann entweder in der Trauerhalle am Sarg oder bei der Urnenbeisetzung, sie ist aber auch im Krematorium möglich.

In Deutschland besteht Friedhofszwang für Särge und Asche-Urnen, das heißt, Bestattungen müssen immer auf Friedhöfen erfolgen.

Ausnahmen sind Beisetzungen in privaten Bestattungsplätzen oder in Kirchen für Personen aus Adelsgeschlechtern oder Klöstern sowie Seebestattungen.

Nordrhein-Westfalen hat für Aschen mittlerweile den Friedhofszwang so weit aufgehoben, dass auch in besonderen Bestattungsanlagen oder an öffentlich zugänglichen Orten außerhalb eines Friedhofs die Asche beigesetzt werden darf.

Die Feuerbestattung verdrängt die Erdbestattung jedoch mehr und mehr. Etwa 60 Prozent der Toten werden derzeit als Leichnam bestattet und 40 Prozent werden verbrannt.

Weiterführende Informationen zum Thema: Bestattung

» URNENHAIN / KOLUMBARIUM
» URNE / URNEN
» SARG / SÄRGE
» ERDBESTATTUNG / BEGRABEN
» SEEBESTATTUNG
» FEUERBESTATTUNG
» FRIEDWALD / FRIEDFORST
» LUFTBESTATTUNG
» WELTRAUMBESTATTUNG
» DIAMANTBESTATTUNG
» FRIEDHOF
» BESTATTUNGSKOSTEN

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