Thema: ERBSCHAFTSSTEUER
Erben / Vererben
07.07.2009
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ERBSCHAFTSSTEUER
Erbschaftssteuer -
Steuerpflichtige Vermögensübergänge:
Der Vermögensübergang im Rahmen einer Erbschaft unterliegt - wie auch sonstige
unentgeltliche Eigentums- und Vermögensübertragungen (z.B. Schenkungen unter Lebenden) -
der Erbschaft- und Schenkungssteuer.
Besteuert wird der Erwerb des einzelnen Empfängers, nicht des Erblassers als Ganzes.
Bei mehreren Erben hat jeder den ihm zustehenden Bruchteil zu versteuern.
Entstehung der Steuerschuld, Steuerschuldner, Steuerhaftung:
Die Steuerschuld entsteht bei Erwerb von Todes wegen, mit dem Tode des Erblassers und bei
Schenkungen unter Lebenden, mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Steuerschuldner ist grundsätzlich der Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer oder der Beschenkte),
bei einer Schenkung auch der Schenker.
Der Nachlass haftet bis zu seiner Auseinandersetzung für die gesamte Erbschaftssteuer
der am Erbfall beteiligten Personen. Nach der Auseinandersetzung, die ein Miterbe jederzeit
beantragen kann, haftet ein Miterbe mit dem ihm angefallenen Vermögen nicht mehr für die
Erbschaftssteuer der anderen Erben.
Verantwortlich für die Bereitstellung ausreichender Mittel zur Bezahlung der Erbschaftssteuer
sind die Erben, Testamentvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger und Erbschaftsbesitzer.
Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht haften auch diese Personen für die
noch zu leistende Erbschaftssteuer.
Welche Kosten sind steuerlich absetzbar? Als außergewöhnliche Aufwendungen können
bestimmte Beträge (Sarg, Sargschmuck, Überführung, Beisetzung, Erwerb einer Grabstätte,
Grabdenkmal etc.) geltend gemacht werden. Die Höhe dieser abzugsfähigen Beträge ist nach
den Gesamteinkünften gestaffelt und müssen die zumutbare Belastung übersteigen.
Weiterführende Informationen zum Thema:
» GESETZLICHE ERBFOLGE
» VORSORGEVOLLMACHT
» PATIENTENVERFÜGUNG
» PFLICHTTEIL
» TESTAMENT
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